Echtzeitüberweisung: Ab 9. Oktober 2025 geht es los!

Mit 9. Oktober 2025 wird die SEPA-Echtzeitüberweisung (Instant Payment) im gesamten Euroraum verpflichtend: Alle Banken müssen dann in der Lage sein, Echtzeitüberweisungen sowohl zu empfangen als auch zu senden. Diese Zahlungen sind innerhalb weniger Sekunden beim Empfänger verfügbar – und das rund um die Uhr, an jedem Tag des Jahres. Damit wird der Zahlungsverkehr deutlich beschleunigt und für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen komfortabler.

Vorteile und Einsatzmöglichkeiten

Echtzeitüberweisungen bieten zahlreiche Vorteile:

  • Überweisungen erfolgen sofort, unabhängig von Bankgeschäftstagen oder Öffnungszeiten.
  • Rechnungen, Käufe oder dringende Zahlungen lassen sich ohne Zeitverzögerung erledigen.
  • Privatpersonen können Beträge im Alltag unkompliziert teilen oder weiterleiten, etwa bei Restaurantrechnungen oder Flohmarktkäufen.
  • Unternehmen profitieren von verbessertem Liquiditätsmanagement und schnellerem Rechnungsausgleich.

Rechtliche Grundlagen

Die EU-Verordnung 2024/886 schreibt unter anderem vor:

  • Alle Zahlungsdienstleister im Euroraum müssen Echtzeitüberweisungen technisch ermöglichen.
  • Die Gebühren für Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als für herkömmliche SEPA-Überweisungen.
  • Ab Oktober 2025 ist der sogenannte IBAN-Namensabgleich (Verification of Payee) verpflichtend.

Geltungsbereich: Nur für Zahlungskonten

Die Pflicht zur Einführung von Echtzeitüberweisungen bezieht sich ausschließlich auf Zahlungskonten. Dazu zählen insbesondere Girokonten, die für den täglichen Zahlungsverkehr bestimmt sind. Andere Kontotypen wie Sparkonten, Kreditkonten oder Verrechnungskonten von Wertpapierdepots fallen nicht unter die gesetzliche Vorgabe. Für diese Konten müssen Banken keine Echtzeitüberweisungen anbieten, sie können aber. Es wird sicherlich spannend werden, welche Banken Echtzeitüberweisungen anbieten werden und wenn, ob diese sowohl eingehend als auch ausgehend anbieten. Der Druck von den Bankkundschaften wird hier wohl zunehmen und Banken werden die Echtzeitüberweisung über kurz oder lang auch hier anbieten. Ebenso im Wertpapierbereich auf den Verrechnungskonten. Verpflichtend sind sie hierzu jedoch nicht.

Sicherheit und Empfängerüberprüfung

Echtzeitüberweisungen erhöhen die Geschwindigkeit, bringen aber auch Risiken wie Phishing oder Fehlüberweisungen mit sich. Daher wird bei jeder Zahlung ein Abgleich von Empfängername und IBAN durchgeführt. Stimmen die Angaben nicht überein, muss die Bank die Kundin oder den Kunden aktiv warnen. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, Geld versehentlich an die falsche Person oder an betrügerische Konten zu überweisen. Aktuell informieren die Banken ihre Kundschaften darüber, dass ab 9. Oktober 2025 ein Warnhinweis erscheinen könnte, wenn es zu einer Abweichung kommt.

Echtzeitüberweisung bei Gemeinschaftskonten

Besonderes Augenmerk verdient die Frage, wie der Namensabgleich bei Gemeinschaftskonten funktioniert:

  • Bei einem Gemeinschaftskonto sind in der Regel zwei oder mehr Personen als Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber eingetragen.
  • Der IBAN ist jedoch nur einmalig vergeben und eindeutig einem Konto zugeordnet.
  • Bei der Empfängerüberprüfung reicht es daher aus, wenn der angegebene Name mit einem der Kontoinhaber übereinstimmt.
  • Banken informieren in der Regel, wenn eine Abweichung festgestellt wird, zum Beispiel durch einen Hinweis wie „Empfängername weicht ab“. Eine Überweisung kann aber trotzdem durchgeführt werden, sofern der Kunde oder die Kundin dies bestätigt.

Damit ist gewährleistet, dass Echtzeitüberweisungen auch an Gemeinschaftskonten praktikabel bleiben, ohne dass zwingend alle eingetragenen Namen exakt angegeben werden müssen.

Fazit

Echtzeitüberweisungen stellen einen bedeutenden Fortschritt im europäischen Zahlungsverkehr dar. Sie verbinden Schnelligkeit, Komfort und Sicherheit, sofern die vorgesehenen Schutzmechanismen – insbesondere der IBAN-Namensabgleich – konsequent angewendet werden. Für Kundinnen und Kunden von Gemeinschaftskonten gilt dabei, dass eine Übereinstimmung mit mindestens einem eingetragenen Namen ausreicht. Somit können auch solche Konten ohne Einschränkungen von den Vorteilen der neuen Technologie profitieren.

Ein Wermutstropfen bleibt jedoch, denn die Echtzeitüberweisung ist nur für Zahlungskonten verpflichtend, für Sparkonten, Kreditkonten oder Wertpapierverrechnungskonten gilt diese Pflicht nicht.

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