Recht auf Rückforderung von Gegenständen
im Konkursverfahren, die sich in der Gewahrsame
des Gemeinschuldners befinden, jedoch
Eigentum eines Dritten sind (2.B. Reparaturgegenstände).
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des Gemeinschuldners befinden, jedoch
Eigentum eines Dritten sind (2.B. Reparaturgegenstände).
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