Anschlußkonkurs

Wird ein Ausgleich nicht binnen 90 Tagen ab
Ausgleichseröffnung (oder einer allfällig verlängerten
Frist) von den Gläubigern angenommen,
so wird das Ausgleichsverfahren eingestellt
und hat das Gericht amtswegig über die
Konkurseröffnung zu entscheiden.

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