Bankgeheimnis

Kreditinstitute und Finanzinstitute sowie die
bei ihnen tätigen Personen dürfen Geheimnisse,
die ihnen ausschließlich auf Grund von
Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut
oder zugänglich gemacht wurden, nicht offenbaren
oder verwerten. Diese Verpflichtung gilt
zeitlich unbegrenzt. Die Ver~fiichtuna ailt
nicht, im Zusammenhang mit eingeleitet& gerichtlichen
Strafverfahren (vorsätzlichen Finanzvergehen),
im Falle einer Verlassenschaftsabhandlung,
für allgemein gehaltene
bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche
Lage eines Unternehmers und wenn der
Kunde ausdrücklich zustimmt.

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