Bankgeschäfte

Die im Bankwesengesetz taxativ aufgezählten
Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt
werden, z.B. Einlagen-, Giro-, Kredit-,
Diskont-, Depot-, Effekten-, Garantie-, Wertpapieremissions-,
Bauspar- und Factoringgeschäft.
* Kreditinstitute sind – ohne eine Gewerbeberechtigung
einholen zu müssen –
auch zur Durchführung der Geschäfte der *Finanzinstitute
sowie aller sonstigen Tätigkeiten
berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Banktätigkeit stehen.
Weiters sind sie zum Handel mit Münzen, Medaillen
und Barren aus Gold berechtigt, ferner
I zur Vermietung von Safes.

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