Bürgschaft

* Akzessorisches (vom rechtsgültigen Geschäft
abhängiges) und * obligatorisches (nur
gegen eine bestimmte Person wirksames)
Rechtsverhältnis, das den Bürgen gegenüber
dem Gläubiger unter der Voraussetzung zur
Zahlung der Schuld verpflichtet, daß der Kreditnehmer
seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
siehe auch * Ausfallsbürgschaft,
* Bürge- und Zahler-Haftung, * Solidarbürgschaft.

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