Eigenmittelunterlegung

Gemäß den Solvabilitätsbestimmungen (Solvabilität) sind Kreditinstitute verpflichtet, jederzeit anrechenbare Eigenmittel in Höhe der in § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG angeführten Beträge zu halten. In § 23 BWG werden diejenigen Eigenkapitalbestandteile (Eigenkapital) angeführt, die für die Erfüllung dieser Anforderung herangezogen werden können; das BWG bezeichnet sie als „Eigenmittel“.

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