Großveranlagungen (GVA)

Eine Großveranlagung liegt vor, wenn Aktivposten (Bilanz), außerbilanzmäßige gem. Anlage 1 zu § 22 BWG, Derivative gem. Anlage 2 zu § 22 BWG und Positionen des Handelsbuchesbei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe und mindestens 500.000 EURO betragen. 

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