Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück (das dienende Grundstück)
kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers
eines anderen Grundstücks (des herrschenden
Grundstücks) in der Weise belastet werden,
daß dieser das dienende Grundstück in einzelnen
Beziehungen nutzen darf oder daß bestimmte
Handlungen auf dem dienenden
Grundstück nicht vorgenommen werden dürfen.
Beispiel für Nutzung: Überfahrtsrecht
über das dienende Grundstück. Beispiel für
Verbot: Bauverbot, Aussichtsgerechtigkeit
etc. Die Eintragung in das *Grundbuch ist erforderlich.

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