Kapitalgarantie von BV-Kassen

Die Kapitalgarantie besteht aus der Summe der dieser Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. Die Kapitalgarantie muss gesetzlich gewährt werden von der MV-Kasse.

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