Konsolidierte Eigenmittel

Gemäß Â§ 24 Abs. 1 BWG hat das übergeordnete Kreditinstitutdie Bemessungsgrundlage (gemäß Â§22 Abs. 2 BWG)das Wertpapierhandelsbuch (§ 22 c BWG)die offenen Fremdwährungspositionen und Gold (§ 26 BWG)und die Eigenmittel (§ 23 BWG) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung  
zu konsolidieren (Konsolidierung).

Schreibe einen Kommentar