Kraftloserklärung

Nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 können Wertpapiere und ähnliche Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, kraftlos erklärt werden. Der Verlustträger beantragt bei der Sicherheitsbehörde seines Aufenthalts- oder Verlustortes, daß der Verlust verlautbart wird (dies erfolgt im Merkur sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung). Weiters muß sich der Verlustträger an das örtlich zuständige Landes- oder Kreisgericht wenden. Daraufhin wird vom Gericht ein Edikt (daher auch Ediktverfahren genannt) erlassen, das alle erforderlichen Daten über das Wertpapier, die Aufgebotsfrist und die Aufforderung enthält, das Wertpapier bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablauf das Wertpapier kraftlos erklärt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt für Inhaberpapiere ein Jahr, für Schecks zwei Monate, für die übrigen sechs Monate. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist erfolgt die Kraftloserklärung mit Beschluß. Der Beschluß tritt anstelle des kraftlos erklärten Wertpapieres.

oder: Bei Verlust oder Diebstahl eines Sparbuches
wird nach Angaben des Verlustträgers eine
Sperrvormerkung ausgefüllt. Wird nach 4 Wochen
das Sparbuch nicht wieder aufgefunden, wird das aerichtliche Kraftloserklärunas (~mortisation~verfahreeni ngeleitet, das Git
einem Kraftloserklärunasbeschluß endet. Erst
dann kann das Guthaben gegen Legitimation,
Angabe des Losungswortes und Spesenersatz
ausbezahlt werden.

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