Protesterlaßklausel

Vermerk ,,ohne Kosten“ bzw. „ohne Protest“,
durch den der Wechselaussteller den Wechselinhaber
von der Notwendigkeit der Protesterhebung
befreit. Damit kann gegenüber allen
Wechselverpflichteten ohne *Protest *Regreß
genommen werden. Setzt ein *Indossant den
Protesterlaß, gilt er nur diesem gegenüber.

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