Scheidemünzen

Nicht vollwertig ausgeprägte, auf niedrige Nennbeträge lautende Münzen, die nur bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag als gesetzliches Zahlungsmittel entgegengenommen werden
müssen. Laut Scheidemünzengesetz dürfen
Münzen aus unedlen ~etallen-höchstens
bis zum Betrag von 500 S pro Kopf der Bevölkerung
in den Verkehr gesetzt werden.

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Scheidemünzen

Bezeichnung für die Umlaufmünzen, die im täglichen Zahlungsverkehr zum aufgedruckten Nennwert – und nicht zum Metallwert wie die Bullionmünzen und Gedenkmünzen – den Besitzer wechseln. Der Ausdruck stammt vermutlich daher, dass Käufer und Verkäufer dank dieser Münzen ohne Restschuld voneinander „scheiden“ können. Typisch für Scheidemünzen ist, dass ihr Materialwert stets unter dem Nennwert liegt, und dass der Verkäufer nur eine bestimmte Menge an Münzen akzeptieren muss.

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