Depotwechsel

Ein dem Gläubiger vom Schuldner übergebener
Wechsel zur Geltendmachung einer Forderung. Der Depotwechsel darf erst dann geltend gemacht oder weitergegeben werden, wenn
der Anspruch aus dem der Wechselausstellung
zugrundeliegenden Rechtsgeschäft fällig
geworden ist.

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