Vorlegungsvermerk (Scheckrecht)

Wird ein ordnungsgemäß ausgestellter Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist dem bezoaenen
Kreditinstitut vorgelegt Ünd erfolgt aus irgendeinem
Grund keine Zahlung, kann der Scheckinhaber
nur dann Rückgriff gegen die Scheckverpflichteten
nehmen, wenn die Verweigerung der Zahlung durch den sogenannten Vorlegungsvermerk festgestellt wurde. Dieser lautet: „vorgelegt am ….. und nicht eingelöst“, Datum und Unterschrift der Bank.

Schreibe einen Kommentar