pfändbarer Bezugsteil

Jener Teil des Einkommens, der bei *Gehaltsexekutionen
gepfändet werden kann und sich
nach Abzug des * Existenzminimums, der ‚ unpfändbaren
Bezugsteile und sonstiger Ausgaben,
wie z.B. Alimente, Kredit- und Leasingra ten, Rückzahlungen von Gehaltsvorschüssen,
vom Einkommen ergibt.

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