Zentrales Kontoregister: Meldung der Banken an die Finanzbehörden

Aus, Schluss & vorbei: Aus, Schluss & vorbei: Das zentrale Kontenregister läutet nun eine neue Ära ein, was denn die Finanzbehörden über uns Österreicher alles wissen. Die österreichischen Banken müssen nun an die Finanzbehörden melden, wer denn aller ein Konto bei ihnen hat. Damit wissen die Finzanzbehörden zumindest rudimentäre Informationen über die österreichischen Steuerzahler. Die Politik ist natürlich darauf bedacht, dass das nicht die Abschaffung des Bankgeheimnisses ist, jedoch agiert der Gesetzgeber nun sehr offensiv im Kampf gegen Abgabenhinterziehung und möchte mehr und mehr über seine Steuerschäfchen wissen.

Was die Banken nun den Finanzbehörden liefern müssen sind einfache Informationen über alle Girokonten, Bausparverträge, Sparkonten sowie über vorhandene Wertpapierdepots. Melden tun natürlich nur österreichischen Banken. Die österreichischen Banken haben nun einmal einen Anfangsbestand gemeldet und müssen nun fortan melden, ob jemand ein Konto eröffnet bzw. geschlossen hat. Selbst eine Änderung des Begünstigten oder eines Zeichnungsberichtigten muss von den Banken gemeldet werden. Abfragen dürfen diese Daten die Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden, wenn das für die Abgabeneinhebung zweckmäßig und angemessen erscheint. Was man darunter versteht, das ist natürlich nicht näher definiert. Das wird die Praxis dann zeigen, wobei man davon ausgehen sollte, dass die Zweckmäßig- und Angemessenheit eher weiter unten angesiedelt sein wird. Bei der Frage, ob die Finanzbehörden im Rahmen einer normalen Arbeitnehmerveranlagung Einsicht in das Kontenregister machen dürfen wird insofern beantwortet, dass die Behörden dann Zugriff haben, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung vorliegt und dabei ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Guthabenstände und Kontobewegungen werden nicht gemeldet, außer …

Was nicht gemeldet wird ist, wie wie viel auf dem Konto liegt oder welche Bewegungen darauf erfolgen. Wobei größere Bewegungen ab 50.000 sehr wohl von Banken gemeldet werden müssen, das sieht das Kapitalabfluss-Meldegesetz vor.

Was vom zentralen Kontoregister zu unterscheiden ist, ist die Konteneinschau, welche direkt bei der Bank oder Sparkasse erfolgt. Eine Kontoöffnung ist die direkte Einsicht in ein Konto und kann von den Abgabebehörden dann erwirkt werden, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen besteht und diese Kontoeinsicht dazu beiträgt, dass mit der Hilfe der Einsicht es möglich ist Zweifel aufzuklären. Dieses Auskunftsverlangen an die Bank bzw. Sparkasse muss von den Finanzbehörden schriftlich erfolgen.

Einsicht in Finanzonline durch Steuerpflichtigen möglich

Im Gesetz ist geregelt, dass der Steuerpflichtige in Finanzonline Einsicht nehmen kann, welche Kontodaten denn über ihn gespeichert sind. Wenn die Abgabebehörde Einsicht in das Kontenregister nimmt, so wird der Steuerpflichtige über Finanzonline über diese Einsicht verständigt. Ebenso wird jede Einsichtnahme in das Kontenregister Behördenintern ebenfalls noch von einem Rechtsschutzbeauftragten finanzintern überprüft. Wirft man aktuell einen Blick in Finanzonline, so findet sich noch keine Möglichkeit in die gespeicherten Daten einzusehen. Dies wird anscheinend erst in den nächsten Wochen bzw. Monaten folgen.

Zusammenfassend nochmals, was von den Banken an das zentrale Kontenregister laut KontRegG gemeldet werden muss:

  • Konto- bzw. Depotnummer (auch Losungswortsparbücher)
  • Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos bzw. Depots
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts
  • Bei natürlichen Personen als KundInnen das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); kann dieses nicht ermittelt werden: Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens bzw. ein Ordnungsbegriff des E-Government-Gesetzes; kann dies nicht ermittelt werden: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
  •  Hinsichtlich des Kontos bzw. Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer.

Weiterführende Links:

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009248

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